FORSCHUNGSPROJEKT RECHTSBERATUNGSGESETZ
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Entscheidungen

Urteil des <u>Bundesverwaltungsgerichts</u> vom 16. Juli 2003 (6 C 27.02) <br> <b>Leitsatz</b>: <i>§ 1 Abs. 1 der Fünften Verordnung zur Ausführung des Rechtsberatungsgesetzes vom 29. März 1938 (RGBl I S. 359) ist nicht mehr anzuwenden. </i>

Urteil des <u>Bundesgerichtshofs</u> vom 13. März 2003 (I ZR 143/00) <br> <b>Leitsatz</b>: <i>Auch beim <b>Erbenermittler</b> kann für die Einstufung als erlaubnispflichtige Rechtsbesorgung angesichts dessen, daß nahezu alle Lebensbereiche rechtlich durchdrungen sind und daher eine wirtschaftliche Betätigung kaum ohne rechtsgeschäftliches Handeln möglich ist oder ohne rechtliche Wirkung bleibt, nicht allein auf die rechtlichen Formen und Auswirkungen des Verhaltens abge-stellt werden.<br> Erforderlich ist vielmehr eine abwägende Beurteilung des jeweils beanstandeten Verhaltens danach, ob es sich bei ihm um Rechtsbesorgung oder um eine Tätigkeit handelt, die ohne Beeinträchtigung ihrer Qualität oder der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege und der zu ihrer Aufrechterhaltung be-nötigten Rechtsberater auch von anderen Dienstleistern erfüllt werden kann.</i> <br>(vgl. zur gleichen Thematik auch das Urteil des <u>Bundesverfassungsgerichts</u> vom 27. September 2002 (1 BvR 2251/01))

Urteil des <u>Bundesgerichtshofs</u> vom 26. September 2002 (I ZR 44/00) <br> <b>Leitsatz</b>: <i>Der durch den Anruf bei einer <b>Anwalts-Hotline</b> zustande kommende Beratungs-vertrag wird im Zweifel mit dem den Anruf entgegennehmenden Rechtsanwalt geschlossen und nicht mit dem – zur Rechtsberatung nicht befugten – Unternehmen, das den Beratungsdienst organisiert und bewirbt.</i>

Urteil des <u>Bundesverfassungsgerichts</u> vom 20. Februar 2002 (1 BvR 423/99)<br> <i>Die Verfassungsbeschwerden (1 BvR 423/99, 1 BvR 821/00 und 1 BvR 1412/01) betreffen die Frage, ob ein <b>Inkassounternehmer</b> berechtigt ist, seine Kunden darüber zu beraten, ob und nach welchen rechtlichen Gesichtspunkten und in welcher Höhe eine Forderung, die der Inkassounternehmer einziehen will, dem Kunden zusteht.</I>

Urteil des <u>Bundesgerichtshofs</u> vom 6. Dezember 2001 (I ZR 101/99) <br> <b>Leitsatz</b>: <i>Setzt das <b>Fernsehen</b> die Wirkung einer öffentlichen Berichterstattung ein, um Zuschauern bei der Durchsetzung ihrer Interessen zu helfen, ohne daß der Schwerpunkt der Hilfestellung im rechtlichen Bereich liegt, ist nicht von einer Rechtsbesorgung im Sinne des Rechtsberatungsgesetzes auszugehen.</i> - "Wie bitte ?!" <br>(vgl. zur gleichen Thematik auch folgende Urteile des Bundesgerichtshofs vom gleichen Tag: (I ZR 11/99) - "Ohne Gewähr"; (I ZR 14/99) - "Wir Schuldenmacher"; (I ZR 214/99) - "WISO"; (I ZR 316/98) - "Bürgeranwalt")

Urteil des <u>Bundesverfassungsgerichts</u> vom 22. Dezember 2000 (1 BvR 717/97)<br> <i>Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob ein <b>Rentenberater</b> Prozesse gegen die Bundesanstalt für Arbeit führen darf.</i>

Urteil des <u>Bundesverfassungsgerichts</u> vom 15. Dezember 1999 (1 BvR 2161/93)<br> <i>1. Der Beschwerdeführer ist eine <b>Aktionärsvereinigung</b>, die insbesondere die Interessen der Kleinaktionäre wahrnimmt. Im Ausgangsverfahren machte er im Zusammenhang mit der gescheiterten Sanierung der Girmes AG Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten geltend. Er warf dem Beklagten vor, durch treuwidriges Stimmverhalten einen Kapitalherabsetzungsbeschluß der Girmes AG und damit die Voraussetzung der Sanierungsbemühungen verhindert zu haben. Die geltend gemachten Ansprüche hatte sich der Beschwerdeführer von einer Reihe seiner Vereinsmitglieder und anderen Aktionären der Gesellschaft abtreten lassen.</i>

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