Entscheidung des BVerfG im Fall "Kramer"
Die Verurteilung von Helmut Kramer durch das AG Braunschweig vom 13. Oktober 1999 wegen unerlaubter Rechtsberatung zu einer Geldbuße von 600,- DM (bestätigt durch das OLG Braunschweig mit Beschluss vom 1. März 2000) verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 I GG).
Die Verfassungsbeschwerde werfe jedoch keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf: "In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist geklärt, dass der Erlaubnisvorbehalt für die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten gemäß Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG verfassungsgemäß ist. Das Rechtsberatungsgesetz dient dem Schutz des Rechtsuchenden sowie der geordneten Rechtspflege. Zur Erreichung dieser Zwecke ist es erforderlich und angemessen (vgl. BVerfGE 41, 378 <390>; 75, 246 <267, 275 f.>; 97, 12 <26 f.>; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Dezember 1999 - 1 BvR 2161/93 -, NJW 2000, S. 1251; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Februar 2002 - 1 BvR 423/99 -, NJW 2002, S. 1190)."
Das Rechtsberatungsgesetz sei jedoch einem "Alterungsprozess" unterworfen. Durch den Wandel der sozialen Verhältnisse und der gesellschaftspolitischen Anschauungen könne sich auch der Norminhalt ändern. "Die Gerichte haben vor diesem Hintergrund zu prüfen, ob das Gesetz für alle Fälle, auf die seine Regelung abzielt, eine gerechte Lösung bereithält. Sie sind daher befugt und verpflichtet zu prüfen, was unter den veränderten Umständen "Recht" im Sinne des Art. 20 Abs. 3 GG ist (vgl. BVerfGE 82, 6 <12>). Dabei haben sie unter Anwendung der allgemein anerkannten Auslegungsmethoden – zu denen auch die teleologische Reduktion gehört (vgl. BVerfGE 35, 263 <279>; 88, 145 <166 f.>) - zu prüfen, ob die gesetzliche Regelung zwischenzeitlich lückenhaft geworden ist. Am Wortlaut einer Norm braucht der Richter dabei nicht Halt zu machen. Seine Bindung an das Gesetz (Art. 20 Abs. 3, Art. 97 Abs. 1 GG) bedeutet nicht Bindung an dessen Buchstaben mit dem Zwang zur wörtlichen Auslegung, sondern Gebundensein an Sinn und Zweck des Gesetzes. Sind mehrere Deutungen einer Norm möglich, so verdient diejenige den Vorzug, die den Wertentscheidungen der Verfassung entspricht (vgl. BVerfGE 8, 210 <220 f.>)."
Diesen Anforderungen würden die angegriffenen Entscheidungen nicht gerecht. Die Gerichte hätten nicht in Erwägung gezogen, "ob der Begriff der "Geschäftsmäßigkeit" unter Berücksichtigung der durch das Rechtsberatungsgesetz geschützten Interessen und des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 1 GG von Verfassungs wegen im konkreten Fall eine Auslegung erfordert, die die unentgeltliche Rechtsbesorgung durch einen berufserfahrenen Juristen nicht erfasst."
Die angegriffenen Entscheidungen wurde aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Die vollständige Entscheidung finden Sie hier.
Zu den Hintergründen des Verfahrens verweisen wir auf eine Reihe ausgewählter Aufsätze des Beschwerdeführers sowie auf die Dokumentation seiner Klage gegen den Präsidenten des Oberlandesgerichts Braunschweig auf Erteilung eines Negativattestes bzw. einer Erlaubnis nach Art. 1 § 1 RBerG.
